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Statuten des Vereines
BLACK•BOX•SYSTEMS
VEREIN ZUR FÖRDERUNG VON COMPUTERGESTÜTZTEN TELEKOMMUNIKATIONSSYSTEMEN

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Black•Box•Systems – Verein zur Förderung von computergestützten Telekommunikationssystemen"

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

§2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und den Betrieb von computergestützten Telekommunikationssystemen. Diese Systeme dienen dem demokratischen Meinungsaustausch und der Information ihrer Benutzer. Der Verein fühlt sich der Förderung der Grundrechte der Meinungs-und Informationsfreiheit verpflichtet.

§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) der Betrieb von computergestützten Telekommunikationssystemen,

b) die Herausgabe von Druckwerken aller Art zur Information der Benutzer und der Öffentlichkeit,

c) die Nutzung von elektronischen und computergestützten Medien aller Art zur Information der Benutzer und der Öffentlichkeit,

d) die Veranstaltung von öffentlichen und internen Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen Zusammenkünften,

e) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen,

f) vereinseigenen Unternehmungen sowie

g) die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland sowie die Gründung von und die Beteiligung an Firmen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

c) Erträgnisse aus der Zusammenarbeit mit dem in §3 (2) lit. e) genannten Kreis physischer und juristischer Personen,

d) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen sowie den anderen in (2) lit. g) genannten Aktivitäten sowie

e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen.

§4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereines gemäß der geltenden Beschlüsse in Anspruch nehmen können. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die aufgrund ihrer Verdienste um den Verein oder die Ziele des Vereines zu solchen ernannt werden.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder wird durch Zahlung des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam. Der Vorstand kann die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen ablehnen, in einem solchen Fall ist der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag zurückzuerstatten.

Wer nicht als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen wurde, kann beim Vorstand Einspruch anmelden, der den Fall der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat.

(2) Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines rechtswirksam.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder einem vom Vorstand dazu ermächtigten Vorstandsmitglied vorgenommen werden, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen neonazistischer, faschistischer oder rassistischer, sexistischer oder sonstiger die Würde des Menschen verletzender Handlungen oder Äußerungen verfügt werden. Gegen einen Ausschluß ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft und alle daraus erwachsenden Rechte und Pflichten.

(5) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt — gemäß der jeweils geltenden Richtlinien — an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Der Beschluß von solchen Richtlinien obliegt dem Vorstand. Das Teilnahme- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung zuletzt beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9-10), der Vorstand (§§11-13), die Controller (§14) und der Geschäftsführer (§15).

§9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Controller binnen acht Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung und zur Geschäftsordnung sowie eines Wahlvorschlages einzuladen Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, zur Generalversammlung Gäste einzuladen.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahms- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

(6) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.

§10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Controllings,

2. Wahl und Enthebung von Vorstandsmitgliedern und der Controller;

3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;

4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;

5. Entscheidung über Einsprüche gegen abgelehnte Aufnahemn von Mitgliedern;

6. Vergabe des Ehrentitels "Ehrenpräsident";

7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

8. Entlastung des Vorstandes.

§11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar aus

1. dem Präsidenten;

2. dem Ersten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Kassiers);

3. dem Zweiten Vizepräsidenten (gleichzeitig Stellvertreter des Schriftführers);

4. dem Dritten Vizepräsidenten (gleichzeitig Kassier);

5. dem Vierten Vizepräsidenten (gleichzeitig Schriftführer);

sowie aus dem (den) Administrator(en) des computergestützten Telekommunikationssystems "Black•Box".

(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zusätzliche Vorstandsmitglieder bestellen. Diese tragen die Bezeichnung Beirat. Beiräte besitzen alle Rechte und Pflichten anderer Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachzubesetzen.

(4) Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitgliedes oder sonstigen Funktionsträgers kann dieser die jeweils zutreffende weibliche Form als Funktionsbezeichnung wählen.

(5) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, jedenfalls aber bis zur nächsten Wahl des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Funktionsdauer von durch den Vorstand nominierten Vorstandsmitgliedern endet mit der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft, Enthebung durch die Generalversammlung oder Ablauf der Funktionsperiode.

(6) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(8) In dringenden Angelegenheiten ist es möglich, Beschlüsse im Umlaufverfahren einzuholen.

(9) Der Vorstand faßt Beschlüsse während seiner Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(10) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Nachbesetzung des Vorstandssitzes wirksam. Der Rücktritt eines Beirates wird sofort wirksam.

(12) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(13) Der Vorstand kann zur Beratung wichtiger Agenden Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder einer Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dieser ist dem Vorstand gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.

(14) Der Vorstand kann zur Leitung von Vereinsprojekten jeweils maximal zwei Projektleiter und stellvertretende Projektleiter einsetzen. Sie sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und berichts- und rechenschaftspflichtig und können vom Vorstand jederzeit wieder abgesetzt werden.

(15) Der Vorstand kann zur Administration von computergestützten Telekommunikationssystemen jeweils maximal zwei Administratoren sowie zur Erfüllung bestimmter Aufgabenbereiche eine zweckmäßig erscheinende Anzahl von Co-Administratoren einsetzen. Sie sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und berichts- und rechenschaftspflichtig und können vom Vorstand jederzeit wieder abgesetzt werden. Die Administratoren der Black•Box sind für die Dauer Ihrer Funktionsperiode auch mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten.

(16) Projektleiter und Administratoren sind berechtigt, einzelne Aufgaben an ehrenamtliche Mitarbeiter des jeweiligen Projektes oder Telekommunikationssystemes zu delegieren. Die Projektleiter und Administratoren sind dem Vorstand gegenüber für die Tätigkeit ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter verantwortlich. Der Vorstand kann jederzeit die Absetzung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters ohne Angabe von Gründen beschließen.

(17) Einzelne Aufgaben des Vorstandes oder bestimmter Vorstandsmitglieder können über Beschluß des Vorstandes dem Geschäftsführer (§15) zugewiesen werden.

§12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung, insbesondere der Beschluß eines Vorschlages zur Tages- und Geschäftsordnung sowie eines Wahlvorschlages;

3. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

8. Beschlußfassung von Richtlinien für Veranstaltungen sowie zur Benützung der Vereinseinrichtungen;

9. Bestellung und Abberufung von Projektleitern, stellvertretenden Projektleitern, Administratoren und Co-Administratoren

10. Einsetzung von Kommissionen

11. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und Fassung von Beschlüssen über dessen Aufgabenbereiche

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auch jene Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen unter eigener Verantwortung wahrzunehmen. Solche Beschlüsse bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ. Der Präsident wird, wenn er verhindert ist, in allen Angelegenheiten durch jeweils zwei Vizepräsidenten vertreten, und zwar in absteigender Reihenfolge. Normalerweise also durch den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten, ist von diesen einer verhindert, auch durch den Dritten Vizepräsidenten etc.

(2) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Der Schriftführer wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch den Zweiten Vizepräsidenten vertreten.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Kassier wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch den Ersten Vizepräsidenten vertreten.

(4) Der Präsident ist in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt, in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftführer.

§14. Controlling

(1) Die drei Controller werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(2) Den Controllern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Auf Verlangen der Controller ist vom Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(4) Das Controlling tritt zusammen, wenn dies von mindestens einem Controller, einem Drittel des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Eine Rechnungsprüfung hat jedenfalls vor jeder ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen.

(5) §11(5) und (11) gilt sinngemäß auch für die Controller.

§15. Der Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines im Rahmen der ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereiche.

§16. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Entscheidung darüber ist der letzten Generalversammlung vorbehalten.

§17. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus sieben ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jede Streitpartei macht zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein Mitglied als Vorsitzenden und zwei weitere als Beisitzer.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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